Erbschein bei Erbschaft einer Immobilie
26. September 2017
Den Nachlass einer Immobilie regeln
Hinterlässt ein Verstorbener ein Grundstück oder eine sonstige Immobilie, so besteht für dessen Erben die Pflicht, das Grundbuch entsprechend der neuen Eigentumsverhältnisse berichtigen zu lassen. Oftmals verlangt das Grundbuchamt zu diesem Zweck gem. § 35 Abs. 1 GBO die Vorlage von einem Erbschein. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie zu diesem Thema wissen müssen.
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter, amtlicher Nachweis darüber, welche Personen erbberechtigt sind, in welchem Verhältnis sie zueinander erben (sog. Erbquote) und welchen Beschränkungen die Verfügung über das Erbe eventuell unterliegt (z. B. die Anordnung einer Nacherbschaft oder einer Testamentsvollstreckung). Alleinigen Erben wird ein Alleinerbschein ausgestellt. Mehrere Erben erhalten einen sog. gemeinschaftlichen Erbschein. Es besteht in diesem Fall jedoch auch die Möglichkeit, sich einen Teilerbschein ausstellen zu lassen, der sich lediglich auf den individuellen Erbteil bezieht.
Mit einem Erbschein können sich Erben im Rechtsverkehr dann als solche ausweisen, um schließlich den Nachlass auch antreten zu können. Der Zweck eines Erbscheins besteht also in der Herstellung von Rechtssicherheit, um Banken oder Behörden einen verlässlichen Nachweis über die Erbberechtigung einer oder mehrerer Personen zu liefern.
Wann ist der Erbschein beim Erbe einer Immobilie notwendig?
Um sich als rechtmäßiger Eigentümer einer vererbten Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen, muss dem Grundbuchamt nicht in jedem Fall ein Erbschein erforderlich. Auf das Vorweisen eines Erbscheins kann verzichtet werden, wenn sich z.B. die Erbfolge aus einem dem Grundbuchamt vorliegenden, notariell beglaubigten Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll ergibt.
Das Grundbuchamt darf in diesem Fall dann von den Erben auch keinen Erbschein zur Vorlage verlangen. Dies ist wiederum nur dann nötig, wenn die Erbberechtigung einer Immobilie generell nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann und bezüglich des Sachverhalts weiterer Klärungsbedarf besteht.
Wie beantrage ich einen Erbschein?
Für die Ausstellung eines Erbscheins sind die Nachlassgerichte zuständig. Dazu ist ein Antrag beim Amtsgericht im Bezirk des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen notwendig. In Baden-Württemberg liegt abweichend davon die Zuständigkeit als Nachlassgericht bei den staatlichen Notariaten. Mit Beantragung des Erbscheins wird das Erbe angenommen. Es kann nicht mehr ausgeschlagen werden, d. h. der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und auch etwaige Schulden gehen auf den Erben über.
Der Antrag kann entweder schriftlich gestellt oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Auch kann ein Notar mit der Beantragung beauftragt werden, was entsprechend höhere Kosten mit sich bringt. Für den Antrag erforderlich sind die Vorlage des eigenen Personalausweises sowie der Sterbekunde des Erblassers. Daneben ist das handschriftliche Testament oder der Erbvertrag vorzulegen, auch Entwürfe oder frühere Fassungen davon.
Falls kein Testament oder Erbvertrag existiert und damit die gesetzliche Erbfolge eintritt, sind das Familienstammbuch bzw. Geburts- und etwaige Heiratsurkunden dem Antrag beizulegen, um die Verwandtschaftsverhältnisse nachzuweisen. Schließlich muss in der Regel an Eides statt versichert werden, dass die getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen, weitere Verfügungen des Verstorbenen nicht vorliegen und auch kein Prozess wegen des Erbes anhängig ist.
Wie viel kostet ein Erbschein?
Die Erteilung eines Erbscheins kostet eine Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG. Mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fällt eine weitere Gebühr gleicher Höhe nach 23300 KV GNotKG an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser wird ermittelt durch den Wert des Vermögens nach Abzug etwaiger Schulden. Durch Immobilien im Nachlassvermögen kann dieser Wert schnell ungeahnte Höhen erreichen. Erben müssen grundsätzlich den Verkehrswert der Immobilie angeben. Ist dieser unbekannt, so kann sich auf den Bodenrichtwert der Stadt oder Gemeinde gestützt werden. Bei vermieteten Immobilien genügt die Angabe des Ertragswertes.
Die tatsächlichen Kosten können der Tabelle B der Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entnommen werden. Ein Kostenbeispiel: Beträgt der Wert des Nachlasses beispielsweise 50.000,00 €, so wird für die Beantragung des Erbscheins eine Gebühr von 165,00 € fällig sowie eine weitere Gebühr für die eidesstattliche Versicherung in gleicher Höhe, sodass sich ein Gesamtbetrag von 330,00 € ergibt. Die Kostentragungslast liegt grundsätzlich beim Antragsteller. Beantragen mehrere Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein, so haben sich alle an den Kosten zu beteiligen. Wurde ein Notar für die Beantragung des Erbscheins beauftragt, stellt dieser außerdem seine Gebühr inklusive Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung.
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